Proving possession of drugs in so-called body stuffers

Dieser Artikel ist in einer britischen Zeitschrift für Rechtsmedizin erschienen. Er stellt vor, wann in Deutschland Brechmitteleinsätze durchgeführt werden und wie das gesamte Verfahren abläuft. Ferner werden die einschlägigen rechtlichen Probleme kurz angesprochen.

Brechmitteleinsätze werden dann durchgeführt, wenn eine Person dabei beobachtet wurde, wie sie Drogen verkauft hat. Straßendealer bewahren die verpackten Konsumeinheiten häufig in der Mundhöhle auf. So können sie diese verschlucken (und später wieder ausscheiden), wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden. In Hamburg werden die Beschuldigten für den Brechmitteleinsatz in das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf gebracht. Dann haben sie die Möglichkeit, ein Brechmittel freiwillig zu trinken oder das Brechmittel wird über eine Magensonde verabreicht. Es wird untersucht, ob sich im Erbrochenen Drogen befinden.

Die Maßnahme erfolgt zum Zwecke der Strafverfolgung, weil Beweise für ein Strafverfahren (Besitz von Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) gesichert werden sollen. Präventive Aspekte sind nicht führend, auch wenn die Gesundheit des Beschuldigten gefährdet sein kann. Es ist möglich, dass sich die Verpackung der Drogen öffnet und daher Betäubungsmittel über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden können. Die Drogen können über diesen Weg sehr schnell aufgenommen werden. Hierdurch ist es schon zu Todesfällen gekommen.

Die Ermächtigungsgrundlage ist § 81a StPO. Beim Brechmitteleinsatz liegt eine körperliche Untersuchung und keine Durchsuchung vor. Eine Durchsuchung erfasst nur das Inspizieren der Körperöffnungen. Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung darf bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ein richterlicher Beschluss ist nicht zwingend erforderlich.

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist nicht verletzt. Niemand muss sich aktiv an der eigenen Überführung beteiligen. Es besteht nur eine Pflicht, die Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Beim Brechmitteleinsatz findet aber keine willentliche Mitwirkung des Beschuldigten statt, weil der Wille nicht gebeugt oder gebrochen, sondern umgangen wird. Das Erbrechen ist eine Körperreaktion, die nicht willensabhängig erfolgt und daher den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt.

Aus Sicht der Strafverfolgung waren die Brechmitteleinsätze häufig erfolgreich. In etwa zwei Drittel aller Fälle konnten durch den Einsatz Drogen sichergestellt und somit der Tatnachweis erbracht werden. Es wurden unterschiedliche Betäubungsmittel gefunden. Von größter Bedeutung sind Crack, Kokain und Heroin. Da die Beschuldigten jeweils beim Verkauf beobachtet wurden, liegt immer der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Einige Beschuldigte waren auch einschlägig bekannt, andere waren zweimal beim Brechmitteleinsatz. Das Merkmal des gewerbsmäßigen Handeltreibens lag in diesen Fällen nahe.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Brechmitteleinsätzen hat dieses Verfahren jedoch keine Bedeutung mehr.