Betäubungsmittelstrafrecht – BtMG

Meine Schwerpunkte als Anwalt und Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht

Typische Straftaten im Betäubungsmittelstrafrecht sind der illegale Besitz von Drogen und der Drogenhandel. Sofern gegen Sie wegen einer Tat aus dem Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenbesitz oder Handel mit Drogen) von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ermittelt wird, sollten Sie dringend einen Anwalt aufsuchen. Nur er kann durch Akteneinsicht den Stand und den Umfang der Ermittlung erkennen und Sie damit bestmöglich schützen.

Ich stehe Ihnen im Betäubungsmittelstrafrecht als Anwalt und Strafverteidiger mit meiner Kanzlei in Hamburg Borgfelde gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig damit ich Sie möglichst bereits vor einer Anklage beraten und verteidigen kann.

Wie bei allen Straftaten oder Anklagen gilt auch im Betäubungsmittelstrafrecht der Grundsatz, keine Aussage zur Sache ohne Ihren Anwalt und Strafverteidiger gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) finden Sie hier.

Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht

Ein weites Feld, das von großer Bedeutung für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte ist, ist das Betäubungsmittelstrafrecht. Dabei geht es insbesondere um Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Betäubungsmittelgesetz regelt beispielsweise die Strafbarkeit bestimmter Handlungen (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Verkauf von Betäubungsmitteln). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch die Beschaffungskriminalität zu erwähnen, die mit dem Betäubungsmittelstrafrecht eng verbunden ist. Als direkte Beschaffungskriminalität werden die Straftaten bezeichnet, durch die Drogen und andere Suchtmittel erlangt werden, beispielsweise durch Einbrüche in Apotheken. Dagegen fallen unter den Begriff der indirekten Beschaffungskriminalität die Straftaten, durch die sich der Täter finanzielle Mittel beschafft, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Typischerweise geht es hier um Einbrüche oder Diebstähle.

Das Betäubungsmittelgesetz findet auf alle dort aufgezählten Drogen Anwendung. Insbesondere fallen Haschisch, Marihuana, Crack, Kokain, Chrystal, Heroin, Ecstasy, Liquid Ecstasy hierunter. Allein der Besitz der Drogen ist strafbar, während der Konsum der Drogen an sich nicht strafbar ist. Es ist auch möglich, Drogen zu konsumieren, ohne zuvor Besitz an ihnen gehabt zu haben. Die Höhe einer zu erwartenden Strafe richtet sich der Art der Droge und nach der Menge, die der Beschuldigte in Besitz hatte. Das Gesetz unterscheidet die nichtgeringe Menge und die geringe Menge. Bei der Abgrenzung von geringer und nichtgeringer Menge kommt es stets auf die Menge des Wirkstoffes an. Allein aufgrund der gefundenen Drogen kann der Wirkstoffanteil nicht bestimmt werden. Dieser ist durch Laboruntersuchungen zu ermitteln. Weiterhin stellt das Betäubungsmittelgesetz mehrere Handlungen unter Strafe. So ist es verboten, Betäubungsmittel anzubauen, mit ihnen Handel zu treiben, sie einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen oder sich auf  sonstige Art zu verschaffen oder zu erwerben. Das Handeln mit Betäubungsmitteln wird deutlich härter bestraft als der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln. Erhebliche Strafschärfungen sind auch im Betäubungsmittelstrafrecht für die Fälle geregelt, in denen der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder eine Waffe mit sich führt.