Verhaltenstipps | Haftbefehl

Verhaltenstipps zum Haftbefehl

Sofern jemand von der Polizei verhaftet (Verhaftung) wird, muss er spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Abhängig von der Entscheidung des Haftrichters wird der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt oder in Untersuchungshaft genommen. Um gegenüber den Justizbehörden nicht schutzlos zu sein, sollten Sie auf Ihr Recht bestehen, umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser Kontakt kann auch durch einen Bekannten von Ihnen hergestellt werden. Einer der ersten Schritte Ihres Strafverteidigers wird die Prüfung der Voraussetzung für eine U-Haft (Untersuchungshaft) sein, um Ihnen möglichst die Haft zu ersparen. Das Strafrecht (genauer: die Strafprozessordnung) benennt mehrere Haftgründe, die zuvor im Strafprozessrecht schon benannt wurden. Wichtig sind die Flucht, die Fluchtgefahr  und Verdunklungsgefahr.

Dies kann nur ein Rechtsanwalt, der Sie professionell vertritt, erreichen. So kann gegebenenfalls auch beim Vorliegen eines Haftgrunds (zum Beispiel bei Fluchtgefahr) die Vollstreckung des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt werden, wenn beispielsweise eine Kaution bezahlt wird. Sobald der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwaltschon im Ermittlungsverfahren erforderlich (notwendige Verteidigung). Dem Beschuldigten, der noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dabei kann der Beschuldigte auswählen, welcher Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Für einen Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt benennt, den er als Pflichtverteidiger haben möchte, kann das Gericht auf Wunsch des Beschuldigten einen Rechtsanwalt auswählen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. In Hamburg sind Strafverteidiger (als Wahlverteidiger und auch für Pflichtverteidigungen) in Notfällen rund um die Uhr zu erreichen.