Jugendstrafrecht

Meine Schwerpunkte als Anwalt und Strafverteidiger im Jugendstrafrecht

Für Ihre Vertretung im Strafverfahren oder im Vorfeld einer Ermittlung stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit meiner Anwaltskanzlei in Hamburg Borgfelde bei den typischen Delikten wie Ladendiebstahl, Körperverletzung, Schwarzfahren, Sachbeschädigung, Beleidigung und Besitz von Drogen sowie den weiteren Delikten des Jugendstrafrechts zum Schutz des Jugendlichen und zur Wahrung der Zukunftschancen gern zur Verfügung.  Kontaktieren Sie mich frühzeitig.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) finden Sie hier. Weitere Informationen zum Jugendstrafrecht finden Sie nachfolgend.

Informationen zum Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht beinhaltet keine eigenständigen Delikte. Es sind grundsätzlich die gleichen Taten mit Strafe wie bei Erwachsenen bedroht. Allerdings gibt es in der Praxis einige Delikte, die besonders häufig vorkommen. Hierzu gehören Diebstahl (insbesondere Ladendiebstahl), Körperverletzungen, Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen”), unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, Raub und räuberische Erpressung (häufig als „Abziehen” bezeichnet), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung und Beleidigung. Der wesentliche Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht ist die Bandbreite der möglichen Strafen.

Das Jugendstrafrecht findet immer bei Jugendlichen Anwendung. Jugendlicher ist, wer bei Begehung der Tat schon 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Wer vor seinem vierzehnten Geburtstag zum Beispiel eine Körperverletzung begeht, kann dafür nicht bestraft werden, weil er noch nicht strafmündig ist. Wer bei der Begehung der Tat bereits 21 Jahre alt ist, wird als Erwachsener behandelt und die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts (Strafgesetzbuchs) kommen zur Anwendung. Wenn ein Heranwachsender (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begeht, kann Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht gelten. Entscheidend ist, ob es sich um eine Jugendverfehlung (also eine jugendtypische Verhaltensweise) handelt, oder ob eine Reifeverzögerung vorliegt und der Heranwachsende strafrechtlich noch wie ein Jugendlicher zu behandeln ist.

Bei Jugendlichen muss jeweils festgestellt werden, ob der Jugendliche bei Begehung der Tat in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen. Dies kann nicht pauschal für alle Delikte beurteilt werden. Bei Diebstahl, Körperverletzung, Schwarzfahren oder Sachbeschädigung ist das Unrecht der Tat leichter zu erkennen als bei Urkundenfälschung oder Falschaussagen. Jugendliche, die nach dem Jugendstrafrecht straffällig werden, müssen sich vor dem Jugendgericht verantworten. Das Jugendstrafrecht beschränkt sich (anders als das Erwachsenenstrafrecht) nicht auf Geldstrafe und Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung). Stattdessen kennt das Jugendstrafrecht Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln. Die Jugendstrafe ist die schwerste Strafe, die das Jugendstrafrecht kennt. Dabei beträgt die Mindestdauer der Jugendstrafe 6 Monate. Jemand kann nur dann zu einer Jugendstrafe verurteilt werden, wenn das Gericht feststellt, dass diese wegen der Schwere der Schuld oder wegen schädlicher Neigungen erforderlich ist. Statt einer Jugendstrafe kann das Gericht einen Jugendlichen auch zu einem Jugendarrest oder zur Erfüllung einer Auflage verurteilen. Eine Auflage kann zum Beispiel beinhalten, Arbeitsleistungen zu erbringen. Eine Auflage soll den Charakter einer Strafe haben. Ferner kann das Gericht dem Jugendlichen Weisungen erteilen. Diese sollen sich positiv auf die Lebensführung auswirken. Auch hier ist die Erbringung von Arbeitsleistungen möglich. Sofern das Gericht die Erbringung von Arbeitsleistungen anordnet, kann der Unterschied zwischen Auflagen und Weisungen für den Verurteilten verwischt werden.

Jugendgerichtsverhandlungen sind nicht öffentlich. Es dürfen nur die direkt am Verfahren beteiligten Personen, natürlich auch der Strafverteidiger (Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger) des Beschuldigten, im Verhandlungssaal anwesend sein. Wie auch im Erwachsenenstrafrecht darf ein Jugendlicher in einer Hauptverhandlung vor Gericht gleichzeitig von bis zu drei Rechtsanwälten als Strafverteidiger vertreten werden.

Um den Jugendlichen im Falle einer Straftat gute Zukunftschancen zu erhalten, sollte der beschuldigte Jugendliche oder Heranwachsende möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Ein Strafverteidiger (Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger) kennt die Möglichkeiten des Gesetzes und wird im Interesse seines Mandanten handeln.

Oftmals kann durch die Tätigkeit eines Strafverteidigers auf die Gestaltung des Verfahrens eingewirkt werden. In manchen Fällen kann es damit möglich sein, eine Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht zu verhindern und eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu erreichen. Auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Gerichtsverhandlung können dem Jugendlichen Auflagen erteilt werden.