Verkehrsstrafrecht

Meine Schwerpunkte als Fachanwalt für Strafrecht im Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht umfasst mehrere Straftatbestände. Sofern gegen Sie wegen Trunkenheit am Steuer (Trunkenheitsfahrt), Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder unterlassener Hilfeleistung in Hamburg (aber auch im Umland) ermittelt wird (durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft) oder bereits eine Anklage gegen Sie erhoben wird, kann ich Sie als Rechtsanwalt und Strafverteidiger nachhaltig unterstützen und vertreten.

Nur ein Anwalt und Strafverteidiger kann mit Ihnen die entlastenden Umstände aufbereiten, um damit eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie für einen Freispruch oder eine möglichst geringe Strafe zu entwickeln. Daher ist es wichtig, keine Aussagen zur Sache ohne Ihren Anwalt zu machen. Sprechen Sie mich daher möglichst frühzeitig an. Mit meiner Kanzlei in Hamburg Borgfelde stehe ich Ihnen als Anwalt und Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht gern zur Verfügung und garantiere Ihnen bestmögliche anwaltliche Vertretung.

Informationen zum Verkehrsstrafrecht

Von großer Bedeutung im Verkehrsstrafrecht ist die Trunkenheitsfahrt (Trunkenheit am Steuer). Eine Trunkenheitsfahrt ist unabhängig davon strafbar, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Eine Trunkenheitsfahrt liegt bereits dann vor, wenn der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille (Berechnung der Blutalkoholkonzentration) fährt und dabei einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht (relative Fahruntüchtigkeit). Typische alkoholbedingte Fahrfehler liegen vor, wenn jemand Schlangenlinien fährt, Abstände und Geschwindigkeiten nicht mehr richtig einschätzen kann oder bei guten Straßen- und Sichtverhältnissen von der Straße abkommt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor. In diesen Fällen liegt eine Trunkenheitsfahrt unabhängig von einem Fahrfehler vor. Mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer droht immer die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach dem Gesetz ist die Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheit am Steuer in der Regel zu entziehen. Zugleich bestimmt das Gericht bei einer entsprechenden Verurteilung auch, dass eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu erteilen ist. Ein weiteres wichtiges Delikt im Verkehrsstrafrecht ist die Gefährdung des Straßenverkehrs. Diese hat einen höheren Strafrahmen als die Trunkenheitsfahrt, weil hier eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren droht. Dieses Delikt setzt aber auch voraus, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ein weiterer Straftatbestand, der mit dem Verkehrsstrafrecht zu tun hat, ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dieses wird auch als Fahrerflucht bezeichnet. Die Fahrerflucht gehört nicht zu den Verkehrsdelikten, sondern zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinne, weil es die Möglichkeit der Durchsetzung eines privaten Schadensersatzanspruchs schützen soll. Wegen Fahrerflucht macht sich derjenige strafbar, der sich vom Unfallort entfernt, ohne zuvor die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Sofern keine Person anwesend ist, der der Unfallverursacher die Personalien hätte mitteilen können, liegt eine Strafbarkeit vor, wenn er nicht eine angemessene Zeit gewartet hat. Wer sich berechtigt oder entschuldigt entfernt oder vergeblich eine angemessene Zeit wartet, muss die nachträgliche Feststellung der Personalien unverzüglich ermöglichen. Gerade derjenige, der beschuldigt wird, eine Fahrerflucht begangen zu haben, sollte sich von einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten und vertreten lassen. Der Grund liegt darin, dass auch die Haftpflichtversicherung des eigenen Kraftfahrzeugs Probleme bereiten kann. In der Regel kann vom Versicherungsnehmer verlangt werden, den von der Versicherung an den Geschädigten gezahlten Betrag zurückzuzahlen, wenn eine vertragliche Obliegenheit (nämlich die unverzügliche Anzeige des Schadens bei der Versicherung) verletzt wurde. An dieser Stelle berühren sich das Verkehrsrecht und das Verkehrsstrafrecht. Entscheidend bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Unfalls ist daher, ob der Fahrer den Unfall optisch, akustisch oder taktil wahrgenommen hat. Wenn der Fahrer den Unfall also weder gehört noch gesehen noch gespürt hat (den Unfall also gar nicht wahrgenommen hat), fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich des Unfallgeschehens und eine Bestrafung wegen einer Verkehrsunfallflucht kann nicht erfolgen. Weitere Einzelheiten zum Thema Fahrerflucht sind auf der Seite www.fahrerflucht.org ausführlich und übersichtlich beschrieben. Sofern bereits ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, ist dieses einzustellen.  Ein weiteres Delikt, das häufig Bezug zum Straßenverkehr hat, ist die unterlassene Hilfeleistung. Grundsätzlich ist jeder bei Unglücksfällen dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit er dazu in der Lage ist. Ob das Ermittlungsverfahren einzustellen ist, hängt häufig davon ab, ob die Hilfeleistung möglich und zumutbar war.