Rentner baut Cannabis an

Rentner baut Cannabis an – Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH 5 StR 576/13 (28.11.2013)

Der Angeklagte (74 Jahre alt) betrieb in seinen Kellerräumen eine professionelle Cannabis-Plantage. Er wurde mit seinem Auto von der Polizei angehalten, als er unverwertbare Teile seiner Cannabispflanzen entsorgen wollte. Dabei befand sich in einem Seitenfach auf der Fahrerseite eine teleskopartig ausziehbare Stahlrute.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Verurteilung wegen des bewaffneten Handeltreibens auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück.

Nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) macht sich strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn der gefährliche Gegenstand bei einem beliebigen Einzelakt mitgeführt wird. In dem Entsorgen der Abfälle sah der BGH hier aber keinen Zusammenhang zum Handeltreiben. Im Urteil des Landgerichts wurde nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schlagstock bei anderen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln standen, bei sich führte. Daher war die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.