Verbrechensverabredung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug

Verbrechensverabredung zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug

BGH 2 StR 526/11 (08.08.2013)

Der Angeklagte und eine weitere Person verabredeten, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung bestimmter Straftaten zu begehen. Sie hatten vor, betrügerische Tauschgeschäfte (gewerbsmäßiger Bandenbetrug) zu begehen. Dabei wurden Ort und Zeit der Tatbegehung sowie die potentiellen Opfer nicht festgelegt.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen der Verabredung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges. Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug handelt es sich um ein Verbrechen (§ 12 StGB), da die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt. Daher ist schon die Verabredung des gewerbsmäßigen Bandenbetruges strafbar, auch wenn die einzelne Tat noch nicht einmal versucht wurde. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf, da eine Verbrechensverabredung erst dann vorliegt, wenn die zu begehenden Betrugstaten nach Ort, Zeit und Opfer bestimmt sind.