Diebstahl als Bandentat

Diebstahl als Bandentat außerhalb der Bandenabrede

BGH 3 StR 432/10 (01.02.2011)

In diesem Fall hatten sich vier Personen zu einer Bande zusammengeschlossen und die gemeinsame Begehung von Diebstählen verabredet, wobei die einzelnen Diebstähle noch nicht festgelegt waren. Die Diebstähle sollten arbeitsteilig begangen werden. Die Festlegung der einzelnen Taten oblag zwei Personen der Bande. Aufgabe eines anderen Bandenmitgliedes war es, bei Einbrüchen Tresore mit einer Flex zu öffnen.

Die beiden führenden Köpfe der Bande, die die Durchführung der einzelnen Diebstähle bestimmten, begingen zusammen einen Einbruchsdiebstahl in einer Schule. Nur für den Fall, dort einen Tresor zu finden, wollten sie das weitere Bandenmitglied zum Aufflexen des Tresors heranziehen. Sie hebelten den Tresor aus der Wand, nahmen ihn mit und riefen das Bandenmitglied an. Dieses öffnete den Tresor.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte ihn wegen schweren Bandendiebstahls. Der Bundesgerichtshof hob diese Verurteilung aus folgenden Gründen auf:

Nicht jede die Tat, die ein Mitglied oder Mitglieder eine Bande begehen, sind auch Taten der Bande. Daher konnten die beiden führenden Köpfe der Bande auch einen Einbruchsdiebstahl begehen, der nicht Ausfluss der Bandenabrede ist. Wäre der Einbruch Teil der Bandenabrede gewesen, hätte auch ein Bandenmitglied verurteilt werden können, das beim Einbruchsdiebstahl nicht vor Ort gewesen ist.

Hier war der Diebstahl bereits beendet, als der Tresor aufgeflext wurde, so dass dieser Täter nicht mehr Mittäter des Einbruchsdiebstahls ist. Er kann sich jedoch wegen Begünstigung strafbar gemacht haben. Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung scheidet jedoch dann aus, wenn eine Beteiligung (beispielsweise Beihilfe gemäß § 27 StGB) an der Vortat, hier dem Einbruchsdiebstahl, gegeben ist. Daher hat das Gericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen, ob aus der generellen Bereitschaft, die Tresore aufzuflexen, und der konkreten Hilfeleistung eine Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl vorliegt.