Gewalt und Wegnahme beim Raub

Gewalt und Wegnahme beim Raub

BGH 1 StR 398/15 (20.01.2016)

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte er Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Raub zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht München.

Er hatte dem Geschädigten mehrfach mit einem Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, wodurch der Geschädigte erheblich verletzt wurde. Anders als der Angeklagte erwartet hatte, verlor der Geschädigte aber nicht das Bewusstsein. Der Geschädigte entfernte sich etwas vom Angeklagten, woraufhin dieser eine Kette und das Smartphone des Geschädigten an sich nahm, um diese Sachen für sich zu behalten.

Voraussetzung für einen Raub ist, dass der Täter die Gewalt oder Drohung anwendet, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Das lag hier nach Auffassung des Landgerichts und auch des Bundesgerichtshofes vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist es aber darüber hinaus erforderlich, dass der Geschädigte durch das Nötigungsmittel (also die Gewalt oder Drohung) die Dispositionsfreiheit über die Sache, die weggenommen wird, verliert. Die für einen Raub spezifische Verbindung von Nötigung und Wegnahme liegt demnach nur dann vor, wenn der Geschädigte wegen der Nötigung nicht mehr frei über die wegzunehmende Sache verfügen kann. Da der Geschädigte sich hier eigenständig vom Angeklagten entfernte, hatte der Geschädigte zwar die Möglichkeit, über seine Sachen zu verfügen, verloren. Dies lag jedoch an der räumlichen Entfernung und nicht mehr am zuvor eingesetzten Nötigungsmittel.