Gewaltanwendung und Wegnahme

Gewaltanwendung und Wegnahme beim Raub

BGH 3 StR 261/13 (26.11.2013)

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen schweren Raubes. Sie hatten ihr Opfer über einen längeren Zeitraum misshandelt, um es zu demütigen und zu quälen. Später entschlossen sie sich, aus der Wohnung des Opfers Gegenstände zu entwenden, wobei sie den Umstand ausnutzten, dass das Opfer unter dem Eindruck der vorherigen Misshandlungen eine Fortsetzung befürchten könnte.

Ein Raub setzt voraus, dass ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) eingesetzt wird, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Das heißt, dass das Nötigungsmittel gezielt für die Wegnahme eingesetzt werden muss.

Problematisch ist diese innere Zielrichtung eines Täters immer dann, wenn der Gedanke, dem Opfer Sachen wegzunehmen, erst kommt, wenn die Gewaltanwendung bereits abgeschlossen ist. Für eine Verurteilung wegen Raubes müssten die Täter die Gewalt oder Drohung aufrechterhalten. Inwieweit das hier geschehen ist, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des Urteils. Daher wurde das Verfahren wieder an das Landgericht zurückverwiesen.