Gefährliche Körperverletzung und einfache Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung und einfache Körperverletzung

BGH 4 StR 275/13 (30.07.2013)

Die Angeklagte fuhr mit ihrem Auto mit Absicht auf den Geschädigten auf, der mit dem Fahrrad fuhr. Der Geschädigte stürzte und zog sich erst durch den Sturz und nicht schon durch die Kollision Verletzungen zu.

In diesem Verhalten liegt nur eine einfache vorsätzliche Körperverletzung und keine gefährliche Körperverletzung. Eine gefährliche Körperverletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In dieser Begehungsform setzt die gefährliche Körperverletzung allerdings voraus, dass das gefährliche Tatmittel unmittelbar gegen den Körper geführt wird. Das ist hier nicht passiert. Die Verletzungen sind hier erst mittelbar durch den Sturz entstanden und nicht unmittelbar durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Angeklagten. Die Sturzverletzungen sind daher lediglich Folgen einer einfachen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.

Weiterhin reichen die Feststellungen des Gerichts auch nicht aus, um eine gefährliche Körperverletzung in einer anderen Begehungsweise anzunehmen. Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt eine gefährliche Körperverletzung auch bei einer das Leben gefährdenden Behandlung vor. Dass hier eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegen soll, ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Gerichts.