Körperverletzung mit Todesfolge nach Alkoholkonsum

Urteil zur Körperverletzung mit Todesfolge nach Alkoholkonsum

BGH 5 StR 523/12 (07.11.2012)

Der Angeklagte, der nicht vorbestraft war, konsumierte häufig Alkohol in großer Menge. Am Tag der Tat hatte er seit dem Morgen Wodka und Weizenkorn getrunken. Er traf das spätere Tatopfer, als er weiteren Alkohol besorgte. Auch das Opfer war erheblich angetrunken. Sie gingen gemeinsam in die Wohnung des Angeklagten. Es gab keinen Streit. Das Opfer schlief irgendwann ein. Der Angeklagte stach dem Opfer mit einem spitzen Gegenstand in den Bauch. Das Opfer zeigte keine Reaktion. Es trat auch keine größere Menge Blut aus. Der Angeklagte legte sich auf den Boden und schlief ebenfalls ein. Es war während der gesamten Zeit noch eine weitere Person anwesend, die ebenfalls erheblich alkoholisiert war. Auch diese Person war bereits vor der Tat eingeschlafen. Das Opfer verblutete innerlich nach kurzer Zeit und hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,1 Promille.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hatte sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die weitere Person als Täter infrage kommt. Allein aus der Tatsache, dass diese Person angab, mit der Tat nichts zu tun zu haben, könne nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden. Die Tatsache, dass kein Tatmotiv zu erkennen sei, reiche nicht aus, da auch der Angeklagte selbst kein Motiv habe.

Weiterhin habe das Landgericht nur eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums angenommen. Die Alkoholisierung des Angeklagten war erheblich, er hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwa drei Promille. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Aufgrund der Tatsachen, dass die Tat ohne Motiv begangen wurde und der Angeklagte sich unmittelbar nach der Tat hinlegte und schlief, liegt die Möglichkeit eines „absoluten Ausnahmezustandes“ nahe.