Gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung

BGH 3 StR 301/13 (26.11.2013)

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass das Opfer von einem Mitangeklagten gegen den Kopf getreten wurde, wodurch das Opfer gegen den Türpfosten schlug. Dem Angeklagten war bewusst, dass es im Laufe der Auseinandersetzung zu Handlungen kommen könnte, die mit Tötungsvorsatz ausgeführt werden. Ein Vorsatz hinsichtlich des Totschlags lag vor, da dieser keine genaue Vorstellung der einzelnen möglichen Tathandlungen erfordert.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nr., 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) steht in Tateinheit zur schweren Körperverletzung. Sie tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrent zurück, um das Tatunrecht zum Ausdruck zu bringen. Die schwere Körperverletzung bringt den sogenannten Taterfolg (die Schwere der Verletzung) zum Ausdruck. Die gefährliche Körperverletzung ist Ausdruck der besonders verwerflichen Tatbegehung, die zu einer eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers geführt hat.