Pflichtverteidiger für einen Jugendlichen bei Anklage wegen Diebstahls

Pflichtverteidiger für einen Jugendlichen bei Anklage wegen Diebstahls

Landgericht Bremen 15 Qs 329/03 (22.10.2003)

Im Verfahren gegen den 16-jährigen Angeklagten, der im Strafverfahren einen Dolmetscher benötigt hätte, erschien er bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einem Rechtsanwalt als Verteidiger. Der Rechtsanwalt beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Gericht lehnte per Beschluss die Pflichtverteidigerbestellung ab. Die Jugendgerichtshilfe teilte dem Gericht vor der Hauptverhandlung mit, sie werde „entgegen der üblichen Gepflogenheiten“ nicht teilnehmen. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Ihm wird vorgeworfen, mit einem Zeugen über den Verkauf eines Gramms Heroin einig gewesen zu sein. Dann sei er mit einem Pass und den darin liegenden 150 Euro weggelaufen, ohne zuvor die Betäubungsmittel übergeben zu haben.

Die Beschwerde des Verteidigers richtet sich gegen den Beschluss, mit dem die Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde. Die Beschwerde beim Landgericht war insoweit erfolgreich.

Dem Angeklagten war gemäß § 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Da sich der Angeklagte bereits für einen Rechtsanwalt entschieden hatte (dieser begleitete ihn in der Hauptverhandlung), war dieser Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen.

Die Regelung über die Pflichtverteidigung bei § 140 StPO ist bei Jugendlichen extensiv auszulegen. Aufgrund der mangelnden Verteidigungsfähigkeit und großen Bedeutung des Strafverfahrens bei Jugendlichen ist eher der Verzicht auf eine Beiordnung zu begründen als die Beiordnung eines Verteidigers. Auch schon bei informeller Erledigung des Verfahrens kann eine Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger geboten sein. Da Jugendliche zu betont sicherem Auftreten neigen, werden die Handlungskompetenz und damit auch die Verteidigungskompetenz überschätzt.

Die Verteidigung des Jugendlichen gehört nicht zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe. Selbst wenn ihr „Ersatzverteidigerfunktion“ zukommen sollte, macht das eine Pflichtverteidigung in diesem Fall nicht entbehrlich, da die Jugendgerichtshilfe nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Der Gesetzgeber hat Fälle, in denen er die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe für verzichtbar hält, geregelt. Das Ausbleiben der Jugendgerichtshilfe wird auch als ein Fall der notwendigen Verteidigung angesehen, so dass die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes (als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger) notwendig ist.