Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Blutentnahme beim Beschuldigten

Urteil zur Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Blutentnahme beim Beschuldigten

OLG Brandenburg 1 Ws 7/09 (26.01.2009)

In diesem Fall hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht darüber zu entscheiden, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich war. Bei dem Angeklagten war eine Blutentnahme durchgeführt worden, die von einem Polizeibeamten angeordnet worden war. Das Gericht hat einem Angeklagten einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil es das Merkmal der schwierigen Rechtslage vorliegt und der Angeklagte nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten ist. Wenn die Blutentnahme, für die im Regelfall ein richterlicher Beschluss erforderlich ist, wegen Gefahr im Verzug von einem Polizeibeamten angeordnet wird, stellt sich die Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt. Dazu bedarf es zunächst der Feststellung, ob die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug zutreffend bejaht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, ob die Ergebnisse der Blutprobe verwertet werden dürfen oder ob ein Verwertungsverbot besteht. Ferner ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Verwertung der Ergebnisse widersprochen wird. In diesem Zusammenhang gibt es eine Mehrzahl von Fragen, die von der Rechtsprechung noch nicht abschließend und einheitlich geklärt wurden. Dies begründet eine schwierige Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht. Da der Angeklagte nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten war, liegt ein Fall der notwenigen Verteidigung vor.