Pflichtverteidigung bei Verständigungsgesprächen

Pflichtverteidigung bei Verständigungsgesprächen („Deal“)

OLG Naumburg 2 Ss 151/13 (04.12.2013)

In diesem Verfahren gab es mehrere Angeklagte. Einer der Angeklagten wurde nicht von einem Rechtsanwalt als Verteidiger vertreten. Das Urteil des Amtsgerichts beruhte auf einer sogenannten „Verständigung im Strafverfahren“ (auch als „Deal“ bezeichnet). Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen deckte sich nicht mit den Angaben, die der Angeklagte laut Hauptverhandlungsprotokoll gemacht hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls. Nach den Angaben, die der Angeklagte laut Protokoll gemacht hat, lag ein Rücktritt vom Versuch vor. Die Sprungrevision des Angeklagten hatte Erfolg, weil der Angeklagte nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.

Ein Fall einer notwendigen Verteidigung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Hier lag bereits eine notwendige Verteidigung vor, weil Verständigungsgespräche („Deal“) stattgefunden haben. Denn diese Materie ist in der Anwendung auch bei Juristen fehleranfällig. Solche Verständigungsgespräche führen regelmäßig dazu, dass eine notwendige Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn der Angeklagte noch keinen Verteidiger hat.