Beschwerde gegen Untersuchungshaft bei Verfahrensverzögerung

Beschwerde gegen Untersuchungshaft bei Verfahrensverzögerung

KG Berlin 4 Ws 132/13 (28.10.2013)

Der Beschuldigte sitzt aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft. Am 09.09.2013 sprach die zuständige Amtsrichterin mit den Verteidigern den 23.09.2013 als Termin für eine Hauptverhandlung ab. Einer Haftbeschwerde gegen diesen Haftbefehl wurde nicht abgeholfen, so dass der Haftbefehl weiterhin in Kraft war. Die Akten wurden an die Staatsanwaltschaft übersandt, damit diese die Akten an das Landgericht weiterleitet. Bis zur Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist die Sachakte nicht zum Amtsgericht zurückgelangt. Das Verfahren wurde seit dem 12.09.2013 nicht mehr gefördert, obwohl der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt.

Die Beschwerde hat Erfolg und der Haftbefehl ist aufzuheben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Haftgrund (beispielsweise Fluchtgefahr) vorliegt. Weiterhin ist ohne Bedeutung, ob gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht vorliegt, denn der Haftbefehl ist unverhältnismäßig, weil das Beschleunigungsgebot verletzt ist. In Haftsachen gilt das Gebot, dass die Ermittlungen gegen den Beschuldigten schnell abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen sind. Untersuchungshaft ist dann nicht notwendig, wenn vermeidbare Verzögerungen eintreten. Wenn eine Verfahrenshandlung zu lange dauert, ist die Untersuchungshaft mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht zu vereinbaren. Hier ist die Verfahrensverzögerung eingetreten, weil beim Amtsgericht keine Wiedervorlagefrist notiert wurde und das Verfahren damit aus dem Blick geraten ist. Dies ist kein hinreichender Grund für die Verlängerung von Untersuchungshaft.