Urteil zur Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung
LG Düsseldorf 10 Qs 40/13 (26.09.2013)
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss. Dem Beschuldigten wird Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen. Es werden im Durchsuchungsbeschluss auch Angaben zu den gesamten Umständen gemacht. Es fehlt aber die Angabe der Handlung, durch die konkret eine Straftat begangen worden sein soll. Es reicht nicht aus, dass im Durchsuchungsbeschluss nur der gesetzliche Tatbestand aufgeführt wird. Vielmehr muss im Durchsuchungsbeschluss auch angegeben sein, welche Handlung genau strafbar gewesen sein soll. Dieser Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig, weil er den Tatvorwurf nicht hinreichend umschreibt.