Dringender Tatverdacht zur Eröffnung des Hauptverfahrens

Dringender Tatverdacht zur Eröffnung des Hauptverfahrens

OLG Koblenz 2 Ws 712/12 (18.09.2012)

Die Staatsanwaltschaft erhob Angeklagte vor dem Landgericht Koblenz (Jugendkammer) wegen Vergewaltigung. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil ein Tatnachweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden könne. Staatsanwaltschaft und Nebenklage legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dieses ließ die Anklage vor dem Landgericht (Jugendkammer) zu und eröffnete das Hauptverfahren.

Das Hauptverfahren ist dann zu eröffnen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Der hinreichende Tatverdacht setzt voraus, dass die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist oder dass in Zweifelsfällen Verurteilung und Nichtverurteilung etwa gleichermaßen wahrscheinlich sind. Im konkreten Fall geht es darum, dass die Aussagen des Angeklagten im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers stehen. Zudem gab es ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit des Opfers.