Strafantrag bei Hausfriedensbruch

Strafantrag bei Hausfriedensbruch

KG Berlin (2) 161 Ss 160/15 (044/15) (03.08.2015)

Der Angeklagte hatte sich im Bereich eines Bahnhofs aufgehalten, obwohl es ihm verboten wurde. Es lag also ein Hausfriedensbruch vor. Ein Hausfriedensbruch kann jedoch nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Strafantrag vorliegt. Weiterhin muss der Strafantrag von einer antragsberechtigten Person gestellt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn eine beliebige Person den Antrag stellt. In diesem Fall lag ein Strafantrag der DB Station & Service GmbH vor und die Staatsanwaltschaft klagte das Verfahren an.

Der Angeklagte wurde wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Das Kammergericht Berlin hob das Urteil auf, weil es an einem Strafantrag von einer Person fehlte, die auch antragsberechtigt ist.

Berechtigter für einen Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch ist immer nur der Inhaber des Hausrechts. Hier ging es darum, dass sich der Angeklagte in einem Bereich aufhielt, der im Eigentum der DB Station & Service GmbH stand. Diese hatte den „Tatort“ jedoch an die S-Bahn Berlin GmbH vermietet. Es lag ein Strafantrag von der DB Station & Service GmbH vor. Die S-Bahn Berlin GmbH hatte jedoch keinen Strafantrag gestellt. Durch den Mietvertrag war das Hausrecht aber auf die S-Bahn Berlin GmbH übergegangen, so dass der Strafantrag der DB Station & Service GmbH ohne Bedeutung war. Da die Antragsfrist bei der Verurteilung bereits abgelaufen war, war auch eine Nachholung des Strafantrags nicht mehr möglich. Daher konnte das Gericht das Urteil aufheben. Eine Verweisung an ein anderes Gericht war nicht mehr erforderlich.