Strafzumessung beim Schwarzfahren

Strafzumessung beim Schwarzfahren (Beförderungserschleichung)

OLG Naumburg 2 Ss 157/11 (12.03.2012)

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen des Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Eine Berufung des Angeklagten vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Die Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte Erfolg. Das OLG beanstandete, dass nicht der ersparte Fahrpreis als Schaden in der Strafzumessung zugrunde gelegt wurde. Stattdessen wurde der „Realschaden“ berücksichtigt, in den weitere privatrechtliche Forderungen (beispielsweise das erhöhte Beförderungsentgelt) einfließen. Für das OLG ist dieser „Realschaden“ ebenso wenig maßgeblich wie die Berücksichtigung von Fangprämien für Ladendetektive bei Ladendiebstählen.

Weiterhin beanstandete das OLG Aspekte der Strafzumessung. Grundsätzlich muss bei mehreren Straftaten für jede Tat eine einzelne Strafe gebildet werden. Diese Einzelstrafen werden in einem weiteren Strafzumessungsakt zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) war in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Dieser Wert wurde hier verneunfacht. Nach Auffassung des OLG darf die Gesamtstrafe die Einsatzstrafe regelmäßig maximal um das Dreifache erhöhen.