Verstoss gegen das Handyverbot

Nutzung des Mobiltelefons

OLG Köln 1 RBs 284/14 (07.11.2014)

Eine Autofahrerin wurde wegen verbotswidriger Nutzung des Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Nachdem sie durch ihren Anwalt Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Das Handy der Betroffenen klingelte, während sie mit ihrem PKW fuhr. Das Gerät befand sich in ihrer Handtasche. Zunächst suchte ihr Sohn, der auf dem Beifahrersitz saß, nach dem Handy, konnte es aber nicht finden. Er gab ihr die Handtasche. Sie suchte selbst nach dem Handy, nahm es aus der Tasche und gab es ihrem Sohn, ohne vorher selbst auf das Display zu gucken. Der Sohn nahm das Gespräch an.

Gemäß § 23 Absatz 1 a StVO ist es dem Fahrzeugführer verboten, ein Mobiltelefon zu benutzen, solange das Fahrzeug fährt. Der Begriff der „Benutzung“ führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Umschreibungen dieses Verbots sind beispielsweise, dass das „Telefonieren einschließlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen“ gegen die Vorschrift verstoße. In der Begründung des Gesetzgebers werden „sämtliche Bedienfunktionen wie auch das Anwählen“ benannt. Entscheidend ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum Handyverbot, dass es um die spezifische Nutzung als Mobiltelefon geht. Dazu gehören beispielsweise das Ablesen der Anrufernummer und das Wegdrücken eines Anrufs. Das Merkmal „Benutzen“ darf aber nicht so ausgelegt werden, dass eine bloße Ortsveränderung erfasst ist. Eine solche Handlung steht in keinem Zusammenhang zur Funktionalität und zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung vertreten.

Für diesen Fall bedeutet dies, dass das Verhalten der Fahrerin nicht gegen § 23 Absatz 1a StVO verstößt. Ihr Verhalten beschränkte sich darauf, das Handy aus der Tasche zu holen und an den Beifahrer weiterzureichen. Darin liegt keine Nutzung der speziellen Eigenschaften eines Mobiltelefons. Dass sie die Nummer abgelesen hat, konnte nicht festgestellt werden. Für die Bewertung, ob das Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt oder nicht, ist es daher nicht von Bedeutung, ob das Mobiltelefon vom Fahrzeugführer an einen anderen Ort gelegt oder an einen Mitfahrer übergeben wird.