Raub und gefährliche Körperverletzung
BGH 3 StR 176/01 (20.06.2001)
Das Landgericht Lübeck verurteilte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung statt wegen Raubes zu verurteilen ist. Die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes wurde verworfen.
Der Angeklagte und eine weitere Person verletzten das Opfer. Während die andere Person das Opfer weiter bedrohte, um es davon abzuhalten, die Polizei zu rufen, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit und durchsuchte die Wohnung des Opfers. Dabei fand er das Handy und steckte es ein.
Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines Raubes nicht erfüllt. Ein Raub setzt voraus, dass das Nötigungsmittel (zum Beispiel Gewalt) zur Wegnahme eingesetzt wird. Es muss eine „subjektiv-finale“ Verknüpfung geben. Daran fehlt es hier, so dass sich der Angeklagte wegen Diebstahls strafbar gemacht hat. Das Landgericht hatte die Strafe in diesem Fall dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB entnommen und einen minder schweren Fall des Raubes angenommen. Für das Revisionsgericht lag ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (unbenannter Fall) nahe, so dass sich der Strafrahmen für den Diebstahl aus § 243 StGB ergibt. Daher kann der Schuldausspruch (gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall) geändert werden, ohne den Strafausspruch zu ändern.