Bandendiebstahl mit unbekannten Bandenmitgliedern

Bandendiebstahl mit unbekannten Bandenmitgliedern

BGH 4 StR 408/13 (22.10.2013)

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Angeklagte legte Revision ein und der Schuldspruch wurde geändert. Er wurde nunmehr wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl betrug die Einzelstrafe zwei Jahre. In diesem Fall fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum Bandendiebstahl.

Der Angeklagte war mit zwei weiteren Personen in die Wohnung des Geschädigten eingebrochen. Die anderen beiden Personen waren auch Bandenmitglieder, konnten aber nicht näher identifiziert werden. Sie stahlen technische Geräte, Uhren, Schmuck und Bargeld.

Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Das lag hier vor. Weiterhin müssen bei der Tat (hier dem Einbruchsdiebstahl) mindestens zwei Mitglieder der Bande am Tatort sein. Hier fehlt es aber an näheren Feststellungen dazu, dass außer dem Angeklagten noch ein weiteres Bandenmitglied bei dem Einbruchsdiebstahl mit vor Ort war. Zwar waren zwei weitere Personen mit dem Angeklagten vor Ort, aber es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich auch bei diesen um Mitglieder der Bande handelt.