Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH 3 StR 407/12 (20.12.2012)
Die Angeklagten bauten Cannabis an, um es zu verkaufen. Sie mieteten hierzu eine Wohnung. Im Zeitraum von acht Monaten pflanzten sie zweimal jeweils 80 Cannabis-Setzlinge und erzielten mindestens einmal 2,4 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 10 % THC (Tetrahydrocannabinol), das sie, wie geplant, verkauften. Die nächste Anpflanzung misslang. In der Folgezeit mieteten die beiden Angeklagten eine weitere Wohnung. In beiden Wohnungen pflanzten sie Cannabis an. Nach vier und acht Monaten konnten sie jeweils in beiden Wohnungen ernten und verkauften das Marihuana. In der ersten Wohnung ernteten sie stets 2,4 kg Marihuana und in der zweiten 2 kg. Die beiden Angeklagten wurden noch von weiteren Personen unterstützt.
Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten haben Revision eingelegt.
Hinsichtlich der misslungenen Ernte liegt auch schon ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Handeltreiben erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, soweit es sich nicht um typische Vorbereitungshandlungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen. Daher kann schon die Aufzucht von Cannabis ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, wenn der Anbau auf den gewinnbringenden Verkauf abzielt. Wenn der Anbau schon Handeltreiben ist, kommt es auch nicht auf den erzielten Wirkstoffgehalt an, sondern darauf, welche Wirkstoffmenge erzielt und mit Gewinn verkauft werden soll. Dies entspricht der Definition des Handeltreibens, denn nach dieser kommt es nicht auf ein tatsächliches Umsatzgeschäft an, sondern auf ein Verhalten, das auf ein solches gerichtet ist. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt also nicht voraus, dass es das zu liefernde Rauschgift tatsächlich auch gibt.
Ferner legt der Bundesgerichtshof nahe, dass beim parallelen Anbau in zwei Wohnungen nur ein einheitlicher Fall von Handeltreiben vorliegt und nicht der Anbau in jeder Wohnung eine selbstständige Tat des Handeltreibens darstellt.
Ferner hat das Landgericht eine bandenmäßige Begehung verneint. Dabei ist es von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen. Das Gericht muss daher bei der erneuten Verhandlung prüfen, ob die Voraussetzungen einer Bande gegeben waren.