Falschbeurkundung im Amt durch TÜV-Sachverständigen
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1 Ss 202/12 (24.04.2013)
Der Angeklagte ist TÜV-Sachverständiger. Bei einem Klein-LKW stellte er laut Hauptuntersuchungsbericht bei drei Untersuchungen zwischen 2008 und 2010 die Ergebnisse „geringe Mängel“, „erhebliche Mängel“ und „ohne erkennbare Mängel“ fest. Dabei rechnete er in allen drei Fällen damit, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel hat und nicht verkehrssicher ist. Es wurde jeweils vermerkt, dass eine Hauptuntersuchungsplakette nicht zugeteilt wurde.
Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Berufung gegen das Urteil ein. Das Landgericht Hamburg bestätigte die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt und erhöhte die Geldstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein und beantragte einen Freispruch. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sah den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht als erfüllt an und sprach den Angeklagten frei.
Die Erstellung unrichtiger TÜV-Gutachten erfüllt nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 Abs. 1 StGB. Zwar ist der Angeklagte Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, jedoch ist nicht jede seiner urkundlichen Erklärungen tauglicher Gegenstand im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB. Der öffentliche Glaube einer Urkunde erstreckt sich nicht auf alle Bestandteile. Nicht erfasst sind nämlich Werturteile und Tatsachen, die sich erst durch gedankliche Schlussfolgerungen ergeben. Das Gericht musste hier nicht entscheiden, ob mit der Zuteilung einer Prüfplakette der Tatbestand von § 348 Abs. 1 StGB erfüllt gewesen wäre.