Urteil zum Diebstahl bei Ware mit Sicherungsetikett
OLG Düsseldorf 2 Ss 347/97 (05.12.1997)
Der Angeklagte klaute aus einem Geschäft eine Jacke, an der sich ein Sicherungsetikett befand. Er verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch richtet, hat sie Erfolg.
Es liegt kein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor, sondern lediglich ein einfacher Diebstahl. Bei § 243 StGB, der besonders schwere Fälle des Diebstahls regelt, handelt es sich nicht um eine Qualifikation des Diebstahls, sondern um Regelbeispiele zur Strafzumessung.
Bei einem Sicherungsetikett handelt es sich nicht um eine Schutzvorrichtung, durch die eine Sache gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Sicherungen, die bei Diebstahl erst beim Verlassen des Geschäfts Alarm auslösen, dienen nicht dem Schutz vor einer Wegnahme, sondern sie dienen der Erkennung des Diebstahls und dem Ermöglichen der Wiederbeschaffung.
Das Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB liegt damit nicht vor. Da es sich jedoch nur um Regelbeispiele handelt, kann dennoch ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen, wenn es mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Hierzu ist eine umfassende Würdigung des gesamten Tatbildes erforderlich. Diese ist dem Tatrichter vorbehalten, weswegen die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.