Graffiti als Sachbeschädigung
AG Berlin Tiergarten 420 Ds 13/12 jug (27.04.2012)
Gegen zwei Beschuldigte wurde Anklage wegen Sachbeschädigung vor dem Amtsgericht erhoben. Die beiden Angeklagten hielten sich auf dem Dach eines Gebäudes auf. Dort sprühte einer der Angeklagten mit Spraydosen, die sie vor Ort gefunden hatten, Schriftzüge an die Außenwand eines Quergebäudes. An dieser Wand der baufälligen Ruine befand sich bereits eine Vielzahl von Graffitis in mehreren Schichten übereinander. Das Amtsgericht sprach die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Eine Sachbeschädigung liegt gemäß § 303 Abs. 2 StGB vor, wenn das Erscheinungsbild einer Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Es kommt also auf den optischen Eindruck vor der Veränderung (also der möglichen Sachbeschädigung) und danach an. Hier war das Erscheinungsbild durch eine Vielzahl von Graffitis geprägt. Im Vergleich zum vorherigen Erscheinungsbild blieb das neue Graffiti unauffällig und das Gesamterscheinungsbild hat sich kaum verändert. Da also allenfalls eine unwesentliche Veränderung vorlag, war das Sprühen des Graffitis keine Sachbeschädigung.
Der andere Angeklagte wurde vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, weil ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Aber auch dann, wenn ihm nachzuweisen gewesen wäre, dass er die Wand besprüht hat, wäre er auch freigesprochen worden, weil dieses Verhalten (wie beim anderen Angeklagten auch) den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt.