Handyverbot im Auto
OLG Hamm 1 RBs 1/14 (09.09.2014)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass das Telefonieren im Auto mit einem Handy erlaubt ist, wenn der Motor während des Telefonats abgeschaltet ist. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet ist und der Fahrer lediglich an einer roten Ampel steht.
Im konkreten Fall bestätigte das Amtsgericht die Geldbuße von 40 Euro gegen den Autofahrer. Nachdem gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, hatte das OLG Hamm über diesen Fall zu entscheiden.
Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Handyverbot. Das OLG ist der Auffassung, das Handynutzungsverbot solle gewährleisten, dass der Fahrer während der Fahrt beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung habe. Wenn der Motor aus sei, fielen solche Aufgaben jedoch nicht an. Das gelte gleichermaßen für Fahrzeuge, bei denen der Motor erst wieder manuell gestartet werden müsse, und auch für solche, bei denen der Motor nur durch das bloße Treten des Gaspedals wieder anspringt. Der Gesetzeswortlaut biete keine Stütze dafür, dass nach der Art, wie der Motor zu starten sei, zu differenzieren sei.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Anders dürfte aber der Fall zu entscheiden sein, wenn bei abgeschaltetem Motor telefoniert wird, aber das Fahrzeug noch in Bewegung ist, wenn der Fahrer beispielsweise das Auto vor der Ampel (bergab) ausrollen lässt. Interessant ist auch die Frage, wie die Gerichte in Zukunft die Situation bei Elektroautos bewerten werden. Hier kann im Stillstand wohl kaum von einem laufenden Motor gesprochen werden.