Urteil zum Betrug bei Abrechnung unterqualifizierter Mitarbeiter
BGH 4 StR 21/14 vom 16.6.2014
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob bei einer Abrechnung von unterqualifiziertem Personal ein Vermögensschaden und damit ein Betrug vorliegt. Angeklagt war die Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes. Sie hatte eine Vereinbarung mit der Krankenkasse eines Wachkomapatienten, den sie betreute. Vereinbart war, dass die Betreuung des Patienten nur durch Fachpersonal (Fachausbildung für Intensivpflege) eingesetzt wird. Das tatsächlich eingesetzte Personal erfüllte diese Voraussetzungen aber nicht. Die Angeklagte rechnete mit der Krankenkasse aber gemäß der Vereinbarung ab. Der Patient wurde gut versorgt. Dennoch verurteilte das Landgericht die Angeklagte wegen Betruges.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Verurteilung. Die entscheidende Frage war, ob der Krankenkasse ein Vermögensschaden entstanden war.
Nach der sozialrechtlichen Gesetzeslage ist allein die formale Qualifikation für den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entscheidend. Das hat zur Folge, dass die Krankenkasse gar nichts zahlen muss, wenn die Leistung nicht durch qualifiziertes Fachpersonal erbracht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung bestätigt. Da die Krankenkasse gemäß der Vereinbarung an die Angeklagte gezahlt hat, liegt ein Vermögensschaden vor. Dieser beträgt die volle Höhe der bezahlten Beträge (250.000 Euro). Dass hier tatsächlich Leistungen erbracht wurden und der Patient gut versorgt war, spielt bei der Bezifferung des Schadens keine Rolle.