Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters (Schöffen)
LG Koblenz 12 KLs 752/10 (19.12.2012)
Der Angeklagte lehnte einen Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Am 26. Verhandlungstag einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz legte der Schöffe zwei Schokoladennikoläuse auf den Tisch, der sonst von der Staatsanwaltschaft genutzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Staatsanwalt anwesend.
Das Gericht sah den Antrag des Angeklagten als begründet an, weil Grund zur Annahme besteht, dass der Schöffe nicht unvoreingenommen und nicht unparteiisch ist. Dafür reicht ein bloßes Empfinden des Angeklagten nicht aus, sondern es müssen auch objektive Umstände nach außen erkennbar sein. Nicht erforderlich ist, dass der Richter beziehungsweise der Schöffe auch wirklich befangen ist. Diese Umstände, die die Befangenheit eines Schöffen besorgen lassen, lagen hier vor.