Raub mit Scheinwaffe

Raub mit Scheinwaffe als schwere Gewaltstraftat

OLG Celle 2 Ws 165/12 (08.08.2012)

Das Oberlandesgericht Celle musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, bei dem eine Scheinwaffe benutzt wurde, als schwere Gewaltstraftat gilt und ob diese eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung rechtfertigt.

Das Landgericht Stade verurteilte den Täter 1998 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Er forderte die Verkäuferin in einem Imbiss auf, eine Plastiktüte mit Geld zu füllen. Die Verkäuferin sah dies erst als Scherz an. Daraufhin drückte der Täter seine rechte Hand, die er in der Westentasche hatte, nach außen und täuschte vor, eine Waffe in der Tasche zu haben. Er drohte auch an, zu schießen.

Bereits zuvor war er mehrfach verurteilt worden, in sechs Fällen wegen Raubtaten.

Das Amtsgericht Stade verurteilte ihn 1984 wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe. Bei der räuberischen Erpressung hatte er sich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 bis 2,3 Promille zunächst in einem Waffengeschäft eine Gaspistole vorführen lassen und erzwang dann unter Vorhalten dieser Waffe die Herausgabe von 150 DM. Im Anschluss erzwang er unter Vorhalt dieser Waffe die Herausgabe von 1.600 DM von einer Bewohnerin eines Pflegeheims.

Das Amtsgericht Stade verurteile ihn 1985 unter Einbeziehung der zuvor genannten Strafe erneut wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er stieg zu einem anderen Fahrgast in ein Taxi und folgte diesem, als er ausstieg. Er rief: „Geld her oder ich schieße“. Dabei hatte er keine Waffe bei sich. Er schlug und würgte das Opfer, bis dieses ihm 10 DM gab. Zur Tatzeit hatte er maximal 2,22 Promille Alkohol im Blut.

Wegen schweren Raubes und einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteile ihn 1985 das Amtsgericht Hameln. Er hatte maskiert ein Juweliergeschäft überfallen. Dabei hatte er zunächst eine Kundin mit einem Küchenmesser bedroht und dieses anschließend der Verkäuferin an den Hals gehalten. Er erbeutete 850 DM.

Vom Landgericht Stade wurde er 1987 wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verurteilt. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,74 Promille bedrohte er eine Taxifahrerin und wollte sie zur Herausgabe von Geld zwingen. Er hatte seine rechte Hand so in seine linke Innentasche gesteckt, dass sie den Eindruck hatte, er habe eine Schusswaffe bei sich. Die Taxifahrerin konnte flüchten.

Das Landgericht Stade verurteile ihn 1991 wegen schwerer räuberischer Erpressung. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille stellte er sich in einem Supermarkt an der Kasse an. Als er bei der Kassiererin war, richtete eine ungeladene Schreckschusspistole auf sie und erzwang die Herausgabe von mehr als 6.000 DM. Die Kassiererin, die die Pistole für echt hielt, hatte Angst um ihr Leben.

Weiterhin verurteile ihn das Landgericht Stade 1994 wegen schwerer räuberischer Erpressung. Er überfiel maskiert einen Laden und hielt dem Inhaber eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an den Kopf und zwang ihn zur Herausgabe von insgesamt 5.370 DM.

Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe von 1998 bis zum Mai 2006 wurde die Sicherungsverwahrung aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vollzogen. Mit Beschluss vom Mai 2012 wurde erneut die Überführung in die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Täters. Die weitere Sicherungsverwahrung ist nur zulässig bei der Gefahr weiterer schwerer Gewalt – oder Sexualstraftaten. Der Sachverständige sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Täter auch weiterhin Raubtaten begehen wird. Aufgrund der bisherigen Taten ist auch zu vermuten, dass er bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Scheinwaffe (ungeladene Gaspistole, echt aussehende Spielzeugpistolen) benutzen würde.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass auch ein Raub mit einer Scheinwaffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) eine schwere Gewaltstraftat ist, auch wenn nur Gegenstände verwendet werden, die tatsächlich ungefährlich sind oder deren Mitführen nur vom Täter behauptet wird. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Jahre gesetzt. Und dies gelte unabhängig von der tatsächlichen Gefährlichkeit.