Bewährung bei einer Freiheitsstrafe

Bewährung bei einer Freiheitsstrafe

OLG Hamm 3 Ws 168/15  (07.05.2015)

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Er hatte seiner damaligen Ehefrau mehrmals mit einem Messer in den Oberkörper gestochen, weil er glaubte, dass sie ihn betrügen würde. Ohne sofortige Hilfe wäre die Geschädigte gestorben.

Nachdem der Angeklagte zwei Drittel der Strafe im Gefängnis abgesessen hatte, war über die Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung zu entscheiden. Ein Gutachter stellte fest, dass der Angeklagte im Strafvollzug deutlich nachgereift sei. Die Tat sei rückblickend als Affekthandlung zu sehen. Der Partnerkonflikt bestehe nicht mehr. Es bestehe nicht mehr die Gefahr, dass die beim Angeklagten durch die Tat gezeigte Gefährlichkeit fortbestehe. Die Freiheitsstrafe wurde daher im Februar 2014 zur Bewährung ausgesetzt.

Kurz nach seiner Entlassung schickte der Angeklagte der Geschädigten über sein Mobiltelefon eine Kurznachricht. Daraufhin erließ das Gericht die Weisung, dass der Angeklagte es zu unterlassen hat, zu der Geschädigten Kontakt (auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) aufzunehmen. Diese fühlte sich durch die Kontaktaufnahme bedroht. Ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz war bereits verhängt worden.

Im Zeitraum von Juli bis August 2014 verschickte der Angeklagte zwei Freundschaftsanfragen an die Geschädigte. In der Gerichtsverhandlung wegen dieser Taten (Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz) wurde der Angeklagte im März 2015 freigesprochen.

Im Januar 2015 schrieb der Angeklagte auf seine eigene Facebook-Seite Nachrichten an die Geschädigte. Er sprach sie dabei mit „Assisa“ an. Diesen Spitznamen hatte er ihr gegeben. Wörtlich schrieb er unter anderem: „Assisa du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon“ Weiterhin: „Ich werde meinen Kampf zurückziehen, denn es lohnt sich nicht gegen solch eine Schweine Familie wie deine zu kämpfen, das ist es mir nicht werrt, ihr seit es nicht mal würdig, es lohnt sich einfach nicht dich und den rest deines Schweinehaufens zu lieben. Heute lachst du noch über diese Worte, aber 2020 nicht, denn bis dahin bin ich ein erfolgreicher Mann, obendrauf, außergewöhnlich dank Isis. Ich werde Präsident sein und du wirst garnichts von mir kriegen, auch nicht deine Kinder, ihr seit es nicht würdig ihr Schweine, denk daran ich habe dich in ruhe gelassen, da du es nicht wert bist. Wir sehen uns 2020 du Schwein, auf wiedersehen du schwein.“

Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Bewährung zu widerrufen. Nach Anhörung des Angeklagten widerrief das Landgericht die Bewährung. Hiergegen legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein. Diese hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht widerruft eine Strafe, wenn der Verurteilte beharrlich gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Davon gehen das Landgericht und auch das Oberlandesgericht hier aus. Die Tatsache, dass der Angeklagte Nachrichten auf eine eigene Seite bei Facebook geschrieben hat, stellt einen Verstoß gegen das Kontaktverbot dar, denn ihm sei bewusst gewesen, dass diese Texte zumindest auch von Verwandten oder Bekannten der Geschädigten gelesen werden, so dass eine Übermittlung seiner Texte durch Dritte vorliege. Das Gericht war überzeugt davon, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, den Kontakt zur Geschädigten (unmittelbar oder durch Dritte) herzustellen. Insgesamt sei die Gefahr zusehen, dass der der Angeklagte weitere Straftaten gegen das Leben oder die Gesundheit der Geschädigten begehen werde.