Schwerer Raub und minder schwerer Fall des Raubes
BGH 2 StR 282/13 (30.10.2013)
Die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln hatte Erfolg und das Verfahren wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er wurde wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Den Schuldspruch wegen der besonders schweren Raubes hob der Bundesgerichtshof auf.
Der Angeklagte hatte mit einem weiteren Beschuldigten eine Sparkasse überfallen. Der Mitbeschuldigte hielt einem Mitarbeiter eine Spielzeugpistole an den Kopf, während der andere Angeklagte ein Messer in Richtung des Bauches des Mitarbeiters richtete. Sie nahmen 800 Euro aus der Kasse und flüchteten.
Der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erfüllt. Das Landgericht hat den Strafrahmen nicht dem § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) entnommen, sondern dem schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren), weil es den höheren Strafrahmen in einer Gesamtwürdigung für zu hoch hielt. Der besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB verdrängt jedoch den schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB, so dass der höhere Strafrahmen anzuwenden ist. Auch wenn dieser Fehler an sich nicht Lasten des Angeklagten geht, kann der Bundesgerichtshof nicht sicher ausschließen, dass die Voraussetzungen des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegen.
Die Revisionen der anderen Angeklagten hatten keinen Erfolg. Die Verurteilungen wegen besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gegen den einen Angeklagten und wegen versuchten schweren Raubes gegen den anderen Angeklagten enthielten keinen Rechtsfehler.