Verkauf von synthetischen Cannabinoiden
OVG Münster 4 A 955/13 (23.04.2015)
Der Kläger verkaufte in seinem „Easy Going Headshop“ Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthielten. Die zuständige Behörde untersagte die weitere Ausübung seines Gewerbes gemäß § 35 der Gewerbeordnung, weil er unzuverlässig sei. Er hatte die Kräutermischungen unter anderem an Minderjährige verkauft. Bei diesen waren Rauschzustände (teilweise mit Erbrechen oder Bewusstlosigkeit) aufgetreten. Gegen diese Entscheidung der Behörde klagte der Betreiber. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sah im Verhalten des Betreibers eine fahrlässige Körperverletzung, die eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung begründet.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Verkauf von anderen Gegenständen wie Messern, Alkohol und Lösungsmitteln auch keine Unzuverlässigkeit begründe, obwohl diese Gegenstände auch für Gesundheitsschäden ursächlich seien. Eine Ungleichbehandlung mit den Kräutermischungen sei daher nicht geboten.
Das Gericht folgte dieser Begründung nicht, da der Gebrauch von Alkohol, Messern und Lösungsmitteln nicht der Gesundheitsschädigung diene. Dies sei bei den Kräutermischungen anders, da diese gerade als (legale) Alternative zu illegalen Drogen verkauft würden. Wie sich aus der Preisgestaltung der Kräutermischungen ergebe, seien diese Preise gerade nicht mit den Preisen für Räucherstäbchen vergleichbar, die der Kläger verkaufe. Vielmehr orientieren sich die Preise eher an Marihuana. Gesundheitsschäden seien damit vorhersehbar gewesen. Da anzunehmen ist, dass der Kläger diesen Verkauf fortgesetzt hätte, wären weitere fahrlässige Körperverletzungen zu erwarten gewesen. Diese möglichen weiteren Straftaten führen zur Bewertung des Gerichts, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.