Inline-Skates als Fahrzeuge
LG Landshut 6 Qs 281/15 (09.02.2016)
Der Betroffene war unter Alkoholeinfluss mit Inline-Skates im Straßenverkehr unterwegs. Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ab. Gegen diese Ablehnung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Diese blieb auch vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Der Betroffene hat sich nicht gemäß § 316 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldigt gemacht. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Betroffene im Verkehr ein Fahrzeug führt. Jedoch gelten Inline-Skates nicht als Fahrzeuge. Der § 24 StVO (Straßenverkehrsordnung) regelt ausdrücklich, dass Inline-Skates, Rollschuhe und auch Kinderfahrräder nicht als Fahrzeuge gelten. Diese Begriffsdefinition ist auch auf § 316 StGB zu übertragen. Ein anderes Verständnis dieser Norm würde gegen das im Strafrecht geltende Analogieverbot verstoßen. Insoweit ist es auch irrelevant, dass Inline-Skates mit vergleichsweise höheren Geschwindigkeiten unterwegs sind.