Entscheidung zur Definition „Nicht geringe Menge bei Legal Highs“
BGH 1 StR 302/13 (vom 14.01.2015)
Der Angeklagte handelte mit Kräutermischungen, wobei ihm bekannt war, dass die Käufer diese zum Rauchen verwenden und dass die Kräutermischungen bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern diese synthetische Cannabinoide enthalten. Die Kräutermischungen enthalten namentlich die synthetischen Cannabinoide JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes.
Der Angeklagte verkaufte ab 2009 unterschiedliche Mengen dieser Substanzen.
Die synthetischen Cannabinoide JWH-018, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes fallen seit Januar 2009 unter das Betäubungsmittelgesetz, der Wirkstoff JWH-073 erst seit Januar 2010. Die Gerichte mussten sich in den letzten Jahren mehrfach mit Verfahren um „Legal Highs“ beschäftigen. Diese synthetischen Cannabinoide werden erst nach und nach in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen, sobald sie bekannt werden. Es kommen laufend neue Wirkstoffe auf den Markt. Diese fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, bis die exakte Stoffbezeichnung in das Gesetz aufgenommen wird. Die Gerichte haben zunächst probiert, die Strafbarkeitslücke dadurch zu schließen, dass sie die Cannabinoide, also die Legal Highs, als Arzneimittel angesehen haben. Somit bewerteten sie den Handel mit Legal Highs als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz. Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben.
In diesem Verfahren mussten das Landgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden, ab wann eine nicht geringe Menge bei den einzelnen Substanzen vorliegt, die bereits unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Für jedes einzelne Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung einen Grenzwert definiert, der die geringe Menge von der nicht geringen Menge trennt. Dieser Grenzwert beträgt bei THC beispielsweise 7,5 Gramm.
Für den Wirkstoff JWH-018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nicht geringe Menge bei 2 Gramm beginnt. Das entspricht 400 Konsumeinheiten von jeweils 5 Milligramm.