Urteil zur Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl beim „Schwarztanken“
BGH 4 StR 632/11 (10.01.2012)
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, weiterhin wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Diese hatte nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung Erfolg.
Der Angeklagte montierte in sechs Fällen gestohlene Kennzeichen an sein Fahrzeug, damit er unerkannt tanken konnte, ohne zu bezahlen. Im ersten dieser Fälle konnte das Landgericht nicht feststellen, ob die allein anwesende Kassiererin der Tankstelle den Vorgang bemerkt hat.
Wer gegenüber dem Personal der Tankstelle durch sein schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, den Kaufpreis für das Benzin zu entrichten, obwohl er dies gerade nicht vorhat, macht sich wegen (versuchten) Betruges und nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung strafbar. Ein Betrugsversuch liegt dann vor, wenn ein Täter nur glaubt, dass das Personal ihn wahrnimmt.
In dem Fall, in dem das Gericht nicht feststellen konnte, ob der Tankvorgang von den Mitarbeitern der Tankstelle bemerkt worden war, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht bemerkt wurde. Der Bundesgerichtshof änderte die Verurteilung von Unterschlagung auf versuchten Betrug. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da dem Angeklagten bereits in der Anklage ein Betrug zur Last gelegt wurde. Der Bundesgerichtshof schließt aus, dass das Tatgericht zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, wenn es einen versuchten Betrug statt einer Unterschlagung angenommen hätte.