Urteil zum Leerspielen von Spielautomaten
KG Berlin (3) 161 Ss 216/13 (160/13) vom 08.12.2014
Die Angeklagten erspielten in einem Spielcasino an mehreren Automaten eines bestimmten Typs Geldbeträge von mehreren hundert Euro. Dabei nutzten die Angeklagten einen Fehler in der Software aus. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagten wegen Computerbetruges. Im Berufungsverfahren wurden die Angeklagten vom Landgericht freigesprochen. Gegen diesen Freispruch ging die Staatsanwaltschaft in Revision. Das Revisionsgericht bestätigte den Freispruch, weil die Angeklagten sich nicht wegen Computerbetruges und auch nicht wegen Unterschlagung strafbar gemacht hatten.
Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB ist eine Vorschrift, die große Ähnlichkeit zum Betrug gemäß § 263 StGB hat. Ein Betrug setzt immer voraus, dass sich ein Mensch aufgrund einer Täuschung irrt. Sofern nur auf einen Computer eingewirkt wird, fehlt es an der beim Betrug erforderlichen Täuschung. Da in diesem Fall nur auf das Gerät eingewirkt wurde, liegt kein Betrug vor, sondern allenfalls ein Computerbetrug.
Für den Computerbetrug beschreibt das Gesetz vier Möglichkeiten der Begehung. Hier kam nur das unbefugte Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs in Betracht. Das Merkmal „unbefugt“ wird dabei so verstanden, dass die Handlung des Täters (wie beim Betrug) Täuschungswert haben muss. Daran fehlt es hier, weil der Automat ordnungsgemäß benutzt wurde. Die Tatsache, dass mehrfach eine Tastenkombination genutzt wurde, die zu den Gewinnen führte, ist nur eine Ausnutzung des Fehlers. Übertragen auf den Betrug nutzten die Angeklagten hier einen bereits bestehenden Irrtum aus.
Auch eine Unterschlagung an dem Münzgeld, das der Automat herausgab, liegt nicht vor. Eine Unterschlagung setzt voraus, dass sich der Täter eine fremde bewegliche Sache zueignet. Die Münzen waren hier nicht fremd, weil das Eigentum wirksam übertragen wurde. Die Bedienung des Automaten war ordnungsgemäß, deswegen war auch die Eigentumsübertragung an den ausgezahlten Münzen wirksam. Die Münzen waren damit kein taugliches Tatobjekt für eine Unterschlagung oder einen Diebstahl.