Haftbefehl wegen Fluchtgefahr

Haftbefehl wegen Fluchtgefahr –  Straferwartung

OLG Frankfurt am Main 1 Ws 206/13 (03.01.2014)

Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Haftbefehl für die Untersuchungshaft wurde nicht aufgehoben, sondern nur außer Vollzug gesetzt. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl führte zur Aufhebung des Haftbefehls.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr lag nicht mehr vor. Fluchtgefahr setzt voraus, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht als dass er sich dem Verfahren stellt. Maßstab für den Fluchtanreiz ist die sogenannte Netto-Straferwartung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach zwei Dritteln zu erwarten ist. Hier liegt nichts vor, was gegen die Aussetzung der Strafe des fast 80 Jahre alten Angeklagten spricht.