Einstellung des Verfahrens in der Gerichtsverhandlung
BGH 4 StR 339/13 (08.10.2013)
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Landgericht die Tat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und später dennoch abgeurteilt hat.
In der Anklage wurde dem Angeklagten eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung zur Last gelegt. Er soll eine andere Person dazu gedrängt haben, ein Internetcafé zu überfallen. Andernfalls würde er „ihn oder seinen Bruder kaltmachen“. Die bedrohte Person führte aufgrund der Drohung den Überfall aus.
Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, „das Verfahren, soweit es den Vorwurf der Bedrohung betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den anderen Tatvorwurf einzustellen“. Das Gericht beschloss daraufhin, dass „das Verfahren …, soweit es den Vorwurf der Bedrohung betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den Anklagevorwurf eingestellt“ wird.
Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Drohung. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte die andere Person zur Ausführung der schweren räuberischen Erpressung bestimmt, indem er sie zur Ausführung der Tat drängte sowie ein Messer, Klebeband und ein CO-Spray zur Tatausführung zur Verfügung stellte. Weiterhin machte er weitere Ausführungen zur Begehung der Tat.
Eine Verurteilung wegen dieser Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung kann jedoch wegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht erfolgen, weil sich das Absehen von einer Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die gesamte Tat im prozessualen Sinne bezieht. Mit der „Tat“ ist der sachverhaltlich begrenzte geschichtliche Vorgang gemeint, den Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen. Es liegt keine Beschränkung auf eine konkrete Handlung vor, sondern der gesamte inhaltlich zusammenhängende Lebensvorgang ist erfasst. Die Drohung und die Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung waren ein einheitlicher Vorgang. Damit liegt ein Verfahrenshindernis vor, weil das Verfahren eingestellt ist. Das Tatgericht kann das Verfahrenshindernis durch einen Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO beseitigen.