Räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
BGH 2 StR 400/01 (21.11.2001)
Der Angeklagte drückte der Nebenklägerin ein Winkeleisen in den Rücken, als sie ihr Auto aufgeschlossen und die Handtasche bereits in das Fahrzeug gelegt hatte. Sie hielt das Winkeleisen für ein Messer. Er hatte vor, an das Geld des Opfers zu gelangen, sich des Fahrzeugs zu bemächtigen und die Situation zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Den Widerstand des Opfers wollte er notfalls mit dem Winkeleisen brechen. Als sie auf dem Beifahrersitz und er auf dem Fahrersitz saß, ließ er sich den Schlüssel geben und fuhr los.
Bei einem ersten Zwischenhalt zwang er das Opfer zu sexuellen Handlungen. Selbiges geschah bei einem zweiten Zwischenstopp. Dort musste sie ihm ebenfalls ihre Geldscheine geben. Beim dritten Stopp ließ er die Nebenklägerin aussteigen, nachdem sie auch ihr Kleingeld abgeben musste, damit sie nicht telefonieren kann.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch. Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme schuldig.
Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer liegt nicht vor. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ein Angriff ausgeführt wird und der Täter dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Täter an das Opfer herantritt, wenn dieses sich noch außerhalb des Fahrzeugs befindet. Auch wenn das Opfer mit einem Kraftfahrzeug an den Ort transportiert werden soll, an dem der Raub oder die räuberische Erpressung stattfinden soll, erfüllt dieses nicht den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer.
Weil der Angeklagte das Opfer beim zweiten und dritten Stopp unter Fortwirkung der Bedrohung veranlasste, das Geld herauszugeben, liegt eine schwere räuberische Erpressung vor. Das Winkeleisen ist ein gefährliches Werkzeug, weil mit diesem durch den kräftigen Angeklagten lebensgefährliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Da sich der Angeklagte den großen Einschüchterungswert zunutze gemacht hat, liegt auch ein Verwenden des gefährlichen Werkzeuges vor.
Durch die sexuellen Handlungen bei den Zwischenstopps liegt auch eine Vergewaltigung vor. Bei dieser Vergewaltigung liegt (anders als es das Landgericht beurteilte) eine Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor und nicht nur eine qualifizierter Fall der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch im Sinne dieser Vorschrift hat der Angeklagte das Winkeleisen als gefährliches Werkzeug verwendet. Es liegt also nicht nur ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges vor.
Ferner sind die Voraussetzungen eines erpresserischen Menschenraubes und einer Geiselnahme erfüllt. Zwischen dem erpresserischen Menschenraub und der Geiselnahme besteht hier keine Gesetzeskonkurrenz. Die Geiselnahme diente nicht allein dem Zweck, eine unrechtmäßige Bereicherung durch die Bedrohung des Opfers zu erlangen. Sie diente auch dazu, die sexuellen Handlungen zu erreichen.
Die vier Tatbestände (Schwere räuberische Erpressung, Vergewaltigung, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.