Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs

Urteil zur Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs

OLG Hamm, III 1 RVs 15/14 (vom 20.02.2014)

Der Angeklagte fuhr mit einem PKW auf das Opfer zu. Das Opfer sprang zur Seite und erlitt dabei eine Rückenzerrung. Das Amtsgericht Kamen verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Oberlandesgericht Hamm verneinte in diesem Fall das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung.

Eine gefährliche Körperverletzung liegt gemäß § 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Das Auto, mit dem der Täter hier auf das Opfer zufährt, ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift. Problematisch ist jedoch, ob die Körperverletzung auch „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es erforderlich, dass das gefährliche Werkzeug unmittelbar auf den Körper einwirkt. Hier erfolgte die Einwirkung nur mittelbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat Zweifel, ob dieser Rechtsprechung des BGH zu folgen ist. Nach Auffassung des OLGs kann die gefährliche Körperverletzung auch ohne Kontakt mit dem Körper des Opfers vorliegen. Das OLG meint, dass sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs auch in besonders gefährlichen Rettungsaktionen widerspiegeln kann.

Die Frage, ob eine einfache Körperverletzung oder eine gefährliche Körperverletzung vorlag, musste vom OLG nicht abschließend geklärt werden. Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof war nicht erforderlich. Das OLG konnte das Verfahren an das Amtsgericht zurückverweisen. Es gab keine hinreichenden Feststellungen dazu, ob auch ein Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung vorlag.