Unterbringung bei sexuellem Missbrauch von Kindern
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1239/12 (23.01.2014)
Der Beschwerdeführer wurde 1990 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, weiterhin wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Oktober 2011 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus für erledigt. Im Oktober 2012 ordnete das Landgericht die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz an. Rechtsbehelfe gegen die Unterbringung vor dem Landgericht und Oberlandesgericht waren erfolglos.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat Erfolg und die Beschlüsse werden aufgehoben. Sie verkennen, dass hinsichtlich der Gefährdungsprognose auch für die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Sicherungsverwahrung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Eine solche Gefahrenprognose lag hier nicht vor.