Versuchte Anstiftung zum Mord
BGH 1 StR 405/12 (05.02.2013)
Der Angeklagte saß während eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges in Untersuchungshaft. Er wollte den Mitbeschuldigten töten lassen, damit dieser im Betrugsverfahren nicht aussagen kann. Der Rechtsanwalt und Verteidiger des Angeklagten leitete den Auftrag zur Tötung an die Ehefrau des Angeklagten weiter. Sie gab diesen Auftrag aber nicht weiter, weil ihr der Plan zu weit ging.
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord (§§ 30 Abs. 1, 211 StGB) frei. Begründung für den Freispruch war, dass es völlig offen gewesen sei, ob der Auftragsmörder überhaupt bereit gewesen sei, den Mitangeklagten zu töten.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Einerseits genügt das Urteil formellen Anforderungen eines Freispruches nicht. Andererseits gab es auch Widersprüche in den Schilderungen des Sachverhalts.
Weiterhin sind die rechtlichen Ausführungen zur versuchten Anstiftung zum Mord unzutreffend. Die versuchte Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 StGB knüpft an die abstrakte Gefährlichkeit davon an, dass jemand angestiftet wird, einen Mord zu begehen und der Anstifter das weitere Geschehen aus der Hand gibt. Für den Versuch der Anstiftung zum Mord reichte es hier aus, das der Angeklagte es für möglich hält, dass der Aufgeforderte (also der Auftragsmörder) die Bestimmung ernst nimmt und den Mord ausführt.