Beleidigung „ACAB“ auf Banner im Fußballstadion
OLG Karlsruhe 1 (8) Ss 64/12 (19.07.2012)
Der Angeklagte hielt im Fußballstadion anlässlich eines Bundesligaspiels gemeinsam mit anderen Personen ein Banner mit der Aufschrift „ACAB“ hoch, um seine Missachtung gegenüber dem im Stadion anwesenden Polizeibeamten auszudrücken. Die Abkürzung „ACAB“ steht für „all cops are bastards“.
Das Amtsgericht als erste Instanz sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung frei. Auch das Landgericht Karlsruhe sprach den Angeklagten in der Berufung frei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete, dass das Urteil nicht die als erwiesen festgestellten Tatsachen hinreichend darstelle und hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Karlsruhe zurück.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Beleidigung gemäß § 185 StGB das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 I GG beachtet werden müsse. Entscheidend sei, ob die Bezeichnung eines Kollektivs gemeint ist, die nicht auf die Ehre der einzelnen Angehörigen der Gruppe durchschlage. Andererseits könne aber auch gerade eine geringe Gruppe von Personen aus dem Kollektiv angesprochen sein, so dass eine Beleidigung möglich ist. Die Abkürzung „ACAB“ hat grundsätzlich beleidigenden Charakter. Hier liegt es nahe, die Bezeichnung auf die Polizeibeamten zu beziehen, die beim Spiel anwesend waren, so dass eine Beleidigung vorgelegen haben könnte. Diese Bezeichnung steht in keinem Zusammenhang zur Tätigkeit der Polizei. Anders sieht es mit einem solchen Zusammenhang in diesem Zeitraum beispielsweise aus, wenn die Polizeibeamten bei Demonstrationen gegen „Stuttgart21“ als „Schlägertrupps“ bezeichnet werden.