Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

OLG Hamm 5 RVs 102/15 (20.08.2015)

Das Landgericht hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h (erlaubt waren 50 km/h) auf eine beampelte und von allen Seiten gut einsehbare Kreuzung zu, die er geradeaus überqueren wollte. Aus seiner Sicht von links kam ein Fahrzeug, dass die Kreuzung ebenfalls geradeaus überqueren wollte. Dieses Fahrzeug fuhr etwa 30 statt der erlaubten 50 km/h.

Der Angeklagte nahm wahr, dass sich der Zeuge A der Kreuzung näherte, er ging aber davon aus, dass dieser an der Kreuzung halten würde. Beide Fahrzeuge überfuhren in zeitlich geringem Abstand die jeweilige Haltelinie. Es konnte nicht aufgeklärt werden, welcher der beiden Fahrer einen Rotlichtverstoß beging. Nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge einen Rotlichtverstoß begangen hat. Es war nach Überzeugung des Gerichts für den Angeklagten zu erkennen, dass der Zeuge in die Kreuzung einfahren würde.

Der Angeklagte nahm das Fahrzeug des Zeugen erst wieder wahr, als sich beide Fahrzeuge auf der Kreuzung befanden. Obwohl er bremste, konnte der Angeklagte eine Kollision nicht mehr verhindern. Er traf den Transporter, mit dem der Zeuge fuhr, an der Beifahrerseite, wodurch dieses Fahrzeug um 90 Grad gedreht wurde.

Wäre der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Haltlinie überfuhr und der Angeklagte spätestens hätte bremsen müssen, um die Kollision zu vermeiden, maximal 50 km/h gefahren, wäre er 0,7 Sekunden später am Kollisionsort angekommen. Der Zeuge wäre in dieser Zeit bereits 6 Meter weiter über die Kreuzung gefahren und es wäre nicht zu einer Kollision gekommen. Die Beifahrerin des Zeugen wurde bei dem Unfall getötet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht hält die Revision für begründet und verweist die Sache zurück an das Landgericht.

Ohne Zweifel war das Verhalten des Angeklagten ursächlich für den Tod der Beifahrerin. Wäre der Angeklagte nicht gefahren, wäre sie nicht gestorben. Die Ursächlichkeit des Handelns ist also nur ein erster grober Filter. Nicht jede Handlung, die für ein Geschehen ursächlich ist, begründet auch eine Strafbarkeit. Daher ist eine sogenannte Zurechenbarkeit erforderlich. Diese besteht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn bei vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit eine Bremsung möglich gewesen wäre oder wenn (wie hier) eine Kollision nicht stattgefunden hätte, weil das Fahrzeug der getöteten Beifahrerin die Kreuzung bereits überquert hätte.

Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung entfällt aber auch dann, wenn der Unfall nicht vorhersehbar war. Dies kann bei einem überwiegenden Mitverschulden eines anderen Fahrers der Fall sein, wenn dieser ein gänzlich vernunftwidriges und außerhalb der Lebenserfahrung liegendes Verhalten an den Tag legt. Da zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass er selbst keinen Rotlichtverstoß begangen hat, wurde dieser (nach dieser Unterstellung) durch den anderen Fahrer begangen. Das Landgericht geht davon aus, dass alle Rotlichtverstöße pauschal als nicht unvernünftig und außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegend eingestuft werden können.

Diese Auffassung teilt das Oberlandesgericht nicht. Es differenziert danach, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorlag (länger als eine Sekunde Rot) und danach, ob der Verstoß vorsätzlich (also absichtlich) oder fahrlässig begangen wurde. Ein vorsätzlicher qualifizierter Rotlichtverstoß ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ein gänzlich vernunftwidriges Verhalten. Auf Basis dieser Feststellungen zum Sachverhalt kam also eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht in Betracht.

Die Feststellung des Sachverhalts ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts als Revisionsgericht. Daher wurde das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.