Urteil zum Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis
BGH 2 StR 385/10 (05.08.2010)
Der Angeklagte und eine gesondert verfolgte Postangestellte wollten Geld aus einer Postfiliale entwenden. Sie bat ihren Kollegen darum, sie kurz am Schalter zu vertreten. Diese Ablenkung nutzte sie aus, um einen Schlüssel, den sie grundsätzlich nicht benutzen durfte, aus der Kasse des Kollegen zu nehmen. Sie öffnete mit diesem Schlüssel den Tresor und entnahm 113.000 Euro. Sie floh mit dem Angeklagten. Dieser wurde wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen einlegte Revision hatte keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffen wegen eines Diebstahls im besonders schweren Fall (begangen in Mittäterschaft mit der Postangestellte) verurteilt. Gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Ein verschlossener Tresor erfüllt diese Voraussetzungen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schlüssel für den Tresor weggeschlossen ist. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz2 Nr. 2 StGB liegt auch dann vor, wenn das Behältnis mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Öffnende zur Nutzung des Schlüssels befugt ist, kann das Regelbeispiel zu verneinen sein. Da die Voraussetzungen des Regelbeispiels vorlagen, hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen.