Substitution von Betäubungsmitteln

Urteil zur Substitution von Betäubungsmitteln

BGH 1 StR 494/13 (28.01.2014)

Der Angeklagte ist Arzt. Er hatte opiatabhängigen Patienten Substitutionsmittel im sogenannten „Take-Home-Verfahren“ verschrieben. Den Patienten wird in diesem Verfahren die für bis zu sieben Tage benötigte Menge zur eigenverantwortlichen Einnahme überlassen. Obwohl der Arzt wusste, dass einige seiner Patienten für das „Take-Home-Verfahren“ nicht geeignet waren, überließ er ihnen Medikamente für mehrere Tage. Einer der Patienten starb an einer Überdosis des Medikaments.

Das Landgericht verurteilte den Arzt wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln und wegen fahrlässiger Tötung. Der Bundesgerichtshof hob in der Revision die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf, bestätigte aber die Verurteilung hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes.

Die Einbeziehung von Patienten in das „Take-Home-Verfahren“ verstößt gegen § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wenn die ohne Indikationsstellung oder ausreichende Prüfung der Patienten erfolgt.

Die Strafbarkeit hinsichtlich des Tötungsdelikts verneint der Bundesgerichtshof. Es liege eine eigenverantwortliche Selbsttötung des Patienten vor. Der Patient habe von den Risiken einer Überdosierung gewusst und konnte daher eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Allein durch die Opiatabhängigkeit des Patienten sei eine Eigenverantwortlichkeit nicht ausgeschlossen.