Einziehung ist Ermessensentscheidung

Einziehung ist Ermessensentscheidung

BGH 4 StR 375/11 (23.08.2011)

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Urteil wurde auch die Einziehung seines Fahrzeugs gemäß § 74 StGB angeordnet. Der Angeklagte richtete sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen die verhängte Strafe.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück an das Landgericht. Die Einziehung des Fahrzeugs war durch das Landgericht mit der Begründung „Der PKW Opel Astra des Angeklagten war gemäß §§ 33 Abs. 2, 74 StGB einzuziehen“ erfolgt. Dabei hat die Strafkammer des Landgerichts aber übersehen, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensvorschrift handelt. Gegenstände können demnach unter bestimmten Bedingungen eingezogen werden. Das gilt gleichermaßen für Täter und Teilnehmer (Beihilfe und Anstiftung). Die Einziehung wird aber vom Gesetz nicht als zwingende Folge angeordnet. Den Strafausspruch hob der Bundesgerichtshof nicht auf, weil die Anordnung der Einziehung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe bereits ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt wurde.